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§ 26 WO-LPVG - Voraussetzungen für Personenwahl; Stimmzettel, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
Amtliche Abkürzung
WO-LPVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

  1. a)

    bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,

  2. b)

    bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag

eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppenzugehörigkeit und Kennwort übernommen. Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber an, für die er seine Stimme abgeben will. Er darf

  1. a)

    bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,

  2. b)

    bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

(3) Nach den Grundsätzen der Personenwahl kann gewählt werden, wenn

  1. a)

    bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,

  2. b)

    bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied

zu wählen ist. Absatz 2 und § 27 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.