§ 85 EStG - Kinderzulage

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird,

in den  Jahren 2002 und 2003 46 Euro,
in den  Jahren 2004 und 2005 92 Euro,
in den  Jahren 2006 und 2007 138 Euro,
ab dem  Jahr 2008 jährlich 185 Euro.

2Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. 3Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Abs. 2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.

(2) 1Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26  Abs. 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. 2Der Antrag kann jeweils nur für ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.