§ 85 EStG - Kinderzulage

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, jährlich 185 Euro. (1)2Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro. (2)3Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. 4Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Abs. 2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.

(2) 1Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. 2Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden. (3)

(1) Red. Anm.:

§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), anzuwenden ab dem 1. Januar 2010

(2) Red. Anm.:

§ 85 Abs. 1 Satz 2 EStG angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838)

(3) Red. Anm.:

§ 85 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), anzuwenden ab 19. Dezember 2006