§ 11 HeilBerG - Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, der Kammer die zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und durch Nachweis glaubhaft zu belegen. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine etwaige Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt. Die Auskünfte oder die Mitteilung über die Gründe für deren Nichterteilung haben ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sind nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Artikels 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde, das Verfahren und die Sachverhalte nach Satz 2 zu regeln.