§ 11 HeilBerG - Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, der Kammer die zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und durch Nachweis glaubhaft zu belegen. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine etwaige Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt.