§ 32 KWG - Stimmabgabe bei Verhältniswahl
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Bei Verhältniswahl wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
- 1.
Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind.
- 2.
Der Wähler kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.
- 3.
Der Wähler kann innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
- 4.
Der Wähler kann seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren).
- 5.
Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung.
- 6.
Der Wähler kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerber zwei Stimmen. Eine unveränderte Annahme des Wahlvorschlags liegt nicht vor, wenn der Wähler in einem oder mehreren Wahlvorschlägen einzelnen Bewerbern Stimmen gibt.
(2) Der Wähler faltet in der Wahlkabine den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat, und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.
(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Hilfsperson bedienen. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.