§ 32 KWG - Stimmabgabe bei Verhältniswahl

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Bei Verhältniswahl wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

  1. 1.
    Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind.
  2. 2.
    Der Wähler kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.
  3. 3.
    Der Wähler kann innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
  4. 4.
    Der Wähler kann seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren).
  5. 5.
    Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung.
  6. 6.
    Der Wähler kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerber zwei Stimmen. Eine unveränderte Annahme des Wahlvorschlags liegt nicht vor, wenn der Wähler in einem oder mehreren Wahlvorschlägen einzelnen Bewerbern Stimmen gibt.

(2) Der Wähler faltet in der Wahlzelle den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat, und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.

(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(4) Zur Abgabe und Zählung der Stimmen können Wahlgeräte an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen eingesetzt werden, soweit für diese Geräte eine Bauartzulassung erteilt sowie ihre Verwendung angezeigt und nicht eingeschränkt oder untersagt worden ist. Die Wahlgeräte müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe Gewähr leisten. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.