§ 22 SächsFAG - Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 50.000.000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

  1. 1.

    die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Abs. 4 SächsGemO und § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 72 Abs. 4 SächsGemO aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig. Satz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 SächsGemO;

  2. 2.

    die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben;

  3. 3.

    die Verstärkung der Schlüsselmasse der Landkreise im Jahr 2016 in Höhe von 13 000 000 Euro;

  4. 4.

    Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen;

  5. 5.

    den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes sowie im Einzelfall die Schaffung einheitlicher Standards;

  6. 6.

    Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau und Görlitz sowie die Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten im Zuge der Einkreisung der Städte Zwickau, Plauen, Görlitz und Hoyerswerda. Diese Zuweisungen sind in Anlage 2 bestimmt;

  7. 7.

    Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau, Görlitz und Bautzen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben der ehemals Kreisfreien Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum 1. Januar 2009. Die Zuweisungen sind in Anlage 3 bestimmt;

  8. 8.

    Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Höhe von 23 000 000 Euro im Jahr 2015 und 3 000 000 Euro im Jahr 2016;

  9. 9.

    den Aufbau eines elektronischen Archivs.