§ 166b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Bundesanstalt trägt die Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen für Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, die als Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit oder die in Artikel 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung genannt sind und auf ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht verzichtet haben, bis zu der Höhe, in der sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Leistungsempfänger nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre, höchstens jedoch bis zur Höhe des vom Leistungsempfänger auf Grund der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezuges vereinbarten Beitrages. 2Der Leistungsempfänger wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen zu entrichten.
(1a) 1Für Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die in dem Jahr, das den letzten sechs Monaten vor Beginn des Leistungsbezuges vorausgeht, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, deren Gesamtbetrag wenigstens zwölf Mindestbeiträgen entspricht, trägt die Bundesanstalt auf Antrag neben den Beiträgen zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen auch die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. 2Für die Höhe der Beiträge gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung höchstens bis zu der Höhe zu tragen sind, in der sie vom Leistungsempfänger in dem in Satz 1 genannten Jahr im Durchschnitt entrichtet worden sind. 3Übersteigen beide Beiträge zusammen die Höchstgrenze des Absatzes 1 Satz 1, so bestimmt der Leistungsempfänger in seinem Antrag nach Satz 1, welcher der beiden Beiträge zu kürzen ist. 4Trifft der Leistungsempfänger in seinem Antrag keine Bestimmung, so ist der Beitrag zur Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zum Versicherungsunternehmen entsprechend zu kürzen. 5Der Antragsteller hat die Entrichtung der freiwilligen Beiträge nachzuweisen. 6Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)