§ 38 LPO - Prüfungen für das Lehramt an Berufskollegs (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:
- 1.schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft,
- 2.erste Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches oder der beruflichen Fachrichtung,
- 3.zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches oder der beruflichen Fachrichtung,
- 4.erste Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches oder der beruflichen Fachrichtung,
- 5.zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches oder der beruflichen Fachrichtung,
- 6.Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches oder der beruflichen Fachrichtung,
- 7.Prüfung in Berufspädagogik,
- 8.schriftliche Hausarbeit in einem der Fächer (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik) oder der beruflichen Fachrichtung (Fachwissenschaft oder Fachdidaktik) oder in Erziehungswissenschaft,
- 9.erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium.
Die Prüfungen in den Fächern oder beruflichen Fachrichtungen können als schriftliche oder mündliche Prüfung abgelegt werden; mindestens eine Prüfung pro Fach muss eine schriftliche oder mündliche Prüfung sein. Die Prüfung nach Nummer 7 kann als schriftliche oder mündliche Prüfung abgelegt werden.
(2) Das Prüfungsamt spricht die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 erst dann aus, wenn in Erziehungswissenschaft, in Berufspädagogik und in der Fachdidaktik die jeweiligen in § 37 Abs. 8 aufgeführten Leistungsnachweise und in den Fachwissenschaften oder in den beruflichen Fachrichtungen jeweils zwei Leistungsnachweise erbracht worden sind. Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in dem betreffenden Fach oder in Erziehungswissenschaft.