Art. 24 BayDSG - Rechtsverordnungsermächtigung für Datenübermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
1Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Sachgebiete die Voraussetzungen näher regeln, unter denen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen und an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden dürfen. 2Dabei sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen, berechtigte Interessen Dritter und die Belange einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung miteinander abzuwägen. 3In der Rechtsverordnung sind die für die Übermittlung bestimmten Daten, deren Empfänger und der Zweck der Übermittlung zu bezeichnen.