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  • ab 01.03.1994 (außer Kraft)

Art. 22 BayDSG - Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Amtliche Abkürzung
BayDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

1Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. 2Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn sie von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle auch für diesen Zweck übermittelt werden dürften und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle in die Zweckänderung eingewilligt hat. 3Die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle eingewilligt hat.