§ 24 FwG - Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz (FwG)
- Amtliche Abkürzung
- FwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2151-1 7
Die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und der Landesbranddirektor bearbeiten die feuerwehrtechnischen Angelegenheiten der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Sie können bei Übungen und Einsätzen im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde die technische Leitung übernehmen. In diesem Fall haben sie gegenüber den Angehörigen der Feuerwehr die gleichen Befugnisse wie der Feuerwehrkommandant.