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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 38 LVwG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit können nur errichtet werden

  1. 1.

    durch Gesetz oder

  2. 2.

    auf Grund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(2) Das Gesetz soll die für den Verwaltungsakt und die Aufsicht zuständige Behörde bestimmen.

(3) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit ist in dem Gesetz, dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu bezeichnen.

(4) Entsteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit nicht durch Gesetz, so ist ihre Errichtung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen, sofern sich der Bezirk der Körperschaft auf das ganze Land erstreckt. Beschränkt sich der Bezirk der Körperschaft auf einen Teil des Landes, so genügt eine örtliche Bekanntmachung.