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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 40 LVwG - Satzung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit müssen ihre innere Organisation durch Satzung regeln. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie muss Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe der Körperschaft und deren Befugnisse enthalten.

(2) Durch Rechtsvorschrift kann auch die Aufsichtsbehörde zum Erlass und zur Änderung der Satzung ermächtigt werden.