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§ 26 RundfG M-V - Versorgungs- und Betriebspflicht

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

Jeder Rundfunkveranstalter muss gemäß der ihm auf Grund dieses Gesetzes erteilten Zulassung innerhalb der ihm gesetzten Frist die Programmveranstaltung aufnehmen und mit dem Sender- oder Kabelbetreiber die für die Verbreitung notwendigen Maßnahmen treffen.