Versionsverlauf


  • ab 29.11.2003 (aktuelle Fassung)

§ 30 RundfG M-V - Gegendarstellungspflicht

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, in angemessenem Umfang eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung darlegen kann.

(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der beanstandeten Sendung schriftlich verlangt werden und von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung sowie Tatsachenbehauptung bezeichnen und sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt aufweisen.

(3) Die Verbreitung der Gegendarstellung muss unverzüglich in der gleichen Form wie die beanstandete Sendung, für den gleichen Bereich sowie zu einer gleichwertigen Sendezeit ohne Einschaltungen oder Weglassungen erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Kosten der Gegendarstellung trägt der Veranstalter.

(4) Verweigert der Rundfunkveranstalter die Verbreitung einer Gegendarstellung, ist der Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Dabei finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. § 926 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes sowie der Länder, der Vertretungen der Kreise sowie der Gemeinden und der Gerichte.