§ 26 RundfG M-V - Versorgungs- und Betriebspflicht
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
Jeder Rundfunkveranstalter muss gemäß der ihm auf Grund dieses Gesetzes erteilten Zulassung innerhalb der ihm gesetzten Frist die Programmveranstaltung aufnehmen und mit dem Sender- oder Kabelbetreiber die für die Verbreitung notwendigen Maßnahmen treffen. Landesweite Veranstalter haben im Rahmen der durch die Zuweisung von Frequenzen eröffneten technischen Möglichkeiten die vollständige und gleichwertige Versorgung im Land Mecklenburg-Vorpommern sicherzustellen. Die Landesanstalt kann dem Rundfunkveranstalter angemessene Übergangsfristen einräumen.