§ 96 HSG LSA - Lehrkrankenhäuser
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Für die klinische Ausbildung von Studierenden können auf Vorschlag der medizinischen Fakultät kommunale, gemeinnützige oder andere geeignete Krankenanstalten oder deren Abteilungen nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen als Lehrkrankenhäuser der Fakultät zugeordnet werden. Der Fakultätsrat erlässt Richtlinien über die Zuteilung der Ausbildungsplätze.
(2) Das Ministerium trifft im Einvernehmen mit der medizinischen Fakultät und dem für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministerium mit dem jeweiligen Krankenhausträger eine Vereinbarung über die von beiden Vertragspartnern nach Absatz 1 zu erbringenden Leistungen. Die Vereinbarung soll die Verantwortlichkeit der Hochschule für die Ausbildung der Studierenden regeln und vorsehen, dass die Fakultät vor der Besetzung leitender Stellen in den Abteilungen der Lehrkrankenhäuser zu hören ist.