§ 20 LAbgG - Unterstützungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen auf Antrag einem Mitglied des Abgeordnetenhauses einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied des Abgeordnetenhauses sowie deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Die Präsidentin oder der Präsident trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Präsidium.
(2) Den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses können in besonderen Situationen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments Leistungen der notwendigen Gesundheitsfürsorge gewährt werden.