§ 26 HBKG - Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bestehen für:
- 1.Brandschutz,
- 2.Gefahrstoff-ABC,
- 3.Sanitätswesen,
- 4.Betreuung,
- 5.Wasserrettung,
- 6.Bergung und Instandsetzung,
- 7.Führung,
- 8.Information und Kommunikation.
(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann mit Zustimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde Einheiten und Einrichtungen (Regieeinheiten) bilden, wenn hierfür ein Bedarf besteht und Feuerwehren oder Hilfsorganisationen zur Aufstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der für die Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind. Die Regieeinheiten gehören zu den öffentlichen Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.