§ 104 GO - Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften), und in Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, werden von der Gemeinde bestellt.
(2) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft zu bestellen, gilt § 25 entsprechend.