Versionsverlauf

§ 104 GO - Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften), und in Gesellschaften, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, werden von der Gemeinde bestellt. In der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, soll die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Gemeinde vertreten; sie oder er kann einen Beschäftigten der Gemeinde, vorzugsweise den für das Beteiligungsmanagement zuständigen Beschäftigten, mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen. Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften das Interesse der Gemeinde zu verfolgen; sie sollen im Sinne der Beschlüsse der Gemeindevertretung handeln und haben die Gemeindevertretung über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(2) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft zu bestellen, gilt § 25 entsprechend.