§ 105 GO - Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen privatrechtlichen Vereinigungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
§ 102 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Nummer 6 und 7 sowie die §§ 103 und 104 gelten für Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend. Für deren wirtschaftliche Betätigung gelten ferner § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Nummer 6 und 7 sowie die §§ 107 bis 109 entsprechend.