§ 29 VAbstG - Anwendung des Wahlprüfungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 115.3
(1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden.
(2) Einsprüche sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung gemäß § 28 Abs. 1 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu erheben.
(3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch ist die Beschwerde zum Landesverfassungsgericht zulässig. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 700), zu Wahlprüfungsverfahren entsprechend.
(4) Die Anfechtung wird als unbegründet verworfen, wenn der mit der Anfechtung geltend gemachte Verstoß gegen das Abstimmungsverfahren den Ausgang des Volksbegehrens nicht beeinflusst haben kann.
(5) Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(6) Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 1992 (GVBl. LSA S. 839) entsprechend.