§ 20 VAbstG - Voraussetzung und Gegenstand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 115.3
(1) Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, so hat die Landesregierung einen Volksentscheid herbeizuführen.
(2) Als unverändert im Sinne von Absatz 1 gilt auch ein Gesetzentwurf, der lediglich auf Grund rechtsförmlicher Erfordernisse redaktionell geändert wurde.
(3) Mehrere Volksbegehren, die denselben Gesetzgebungsgegenstand betreffen, werden gemeinsam behandelt.
(4) Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf zum selben Gegenstand mit zur Abstimmung stellen. Die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens haben das Recht, der Begründung des konkurrierenden Gesetzentwurfes eine Stellungnahme anzufügen.