Versionsverlauf


§ 25 VAbstG - Abstimmung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.3

(1) Die Stimmabgabe ist unmittelbar und geheim. Die Stimme darf nur auf "Ja" oder "Nein" lauten.

(2) Bei mehreren zur Entscheidung vorgelegten Gesetzentwürfen hat jeder Beteiligungsberechtigte so viele Stimmen, wie Entwürfe zur Abstimmung stehen.