Anlage 2 SHBesG - Besoldungsordnung W
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
Besoldungsgruppe W 1
Professorin oder Professor als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor 1)
Nach § 64 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
Besoldungsgruppe W 2
Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 1)
Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professorin oder Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Besoldungsgruppe W 3
Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 1)
Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professorin oder Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 1)
Präsidentin oder Präsident der... 2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.