§ 5 BremAbgG - Entschädigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 4.700 Euro. Sofern das Mitglied eine ihm für die Mandatsausübung zustehende Freifahrtberechtigung in Anspruch nimmt, vermindert sich die Entschädigung nach Satz 1 um diesen Betrag.
(2) Als zusätzliche monatliche Entschädigung erhalten
- 1.
die Präsidentin oder der Präsident 150 vom Hundert,
- 2.
die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten 75 vom Hundert,
- 3.
je Fraktion mit einer oder einem Fraktionsvorsitzenden der oder die Fraktionsvorsitzende 150 vom Hundert sowie bis zu zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende 75 vom Hundert,
- 4.
je Fraktion mit zwei Fraktionsvorsitzenden die Fraktionsvorsitzenden 112,5 vom Hundert sowie bis zu eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender 75 vom Hundert
der Entschädigung gemäß Absatz 1. Nehmen Mitglieder der Bürgerschaft mehrere besondere parlamentarische Funktionen im Sinne des Satzes 1 wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Satz 1 zu. Über die in Satz 1 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen sind unzulässig.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse um 6,99 Euro; für die Anpassung dieses Betrages gilt § 6 entsprechend.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die eine Rente aus der Entschädigung nach § 12 oder Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach dem Bremischen Abgeordnetengesetz vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, beziehen.
(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.
Vom 8. Juni 2015 (Brem.GBl. S. 371)
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes (BremAbgG) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 288) in der seit dem 1. Februar 2012 geltenden Fassung, wird Folgendes bekannt gemacht:
- 1.Nach § 6 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes hat das Statistische Landesamt die für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen gewogene Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend dieser ermittelten Maßzahl.
- 2.In der Mitteilung des Statistischen Landesamtes werden, wobei die Veränderungen zwischen Juli 2013 und Juli 2014 heranzuziehen sind, die gewogene Maßzahl der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel und die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln, beziffert. Die ermittelte Maßzahl beträgt 0,8 %.
- 3.Demnach betragen ab 1. Juli 2015
- -die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 BremAbgG 4 884,47 Euro
- -der Beitrag zur Pflegeversicherung gemäß § 5 Absatz 3 BremAgG 7,27 Euro
- -die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 Absatz 2 BremAbgG 779,44 Euro
- -die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG 2 650,08 Euro,
- die Aufwandsentschädigung gemäß § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft 732, 67 Euro.