§ 93 SächsBG - Dienstliche Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Für Beamte auf Probe erfolgt die Beurteilung am Ende der Probezeit mit der Feststellung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.
(2) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Beurteiler zu besprechen. Schriftliche Äußerungen des Beamten zu den Beurteilungen sind zur Personalakte zu nehmen.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Dabei können
- 1.
Ausnahmen von der Beurteilung in regelmäßigen Zeitabständen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen,
- 2.
die Erstellung einer Beurteilung anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen (Anlassbeurteilung) vorgeschrieben und
- 3.
für Staatsbeamte Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt werden.
Im Übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.