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§ 177 KSVG - Landrätin, Landrat

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Landrätin oder der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gleichzeitig mit dem Kreistag gewählt. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit.

(2) Die Landrätin oder der Landrat oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter des Landkreises muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.

(3) Auf die Landrätin oder den Landrat finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Amtszeit, die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung und die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entsprechende Anwendung.