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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 61 GO - Obliegenheiten des Petitionsausschusses

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

(2) Mitglieder des Landtags, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

(3) Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen. Bei Auskunftsersuchen und bei dem Zutritt zu Einrichtungen ist die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen zu unterrichten.

(4) Von der Anhörung der Petentin oder des Petenten, von Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Staatsregierung rechtzeitig zu unterrichten.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)