§ 67 BörsZulV - Unterrichtung bei Zulassung an mehreren Börsen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Sind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren inländischen Börsen zum amtlichen Markt zugelassen, so muss der Emittent an diesen Börsenplätzen dieselben Angaben veröffentlichen.
(2) Sind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Börse zur amtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort Angaben veröffentlicht, die für die Bewertung der Wertpapiere Bedeutung haben können, so muss er im Geltungsbereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige Angaben veröffentlichen.