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§ 67 BörsZulV - Unterrichtung bei Zulassung an mehreren Börsen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Sind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren inländischen Börsen zur amtlichen Notierung zugelassen, so muß der Emittent an diesen Börsenplätzen dieselben Angaben veröffentlichen.

(2) Sind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Börse zur amtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort Angaben veröffentlicht, die für die Bewertung der Wertpapiere Bedeutung haben können, so muß er im Geltungsbereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige Angaben veröffentlichen.