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  • ab 13.12.2002 (aktuelle Fassung)

§ 1 ThürAGBGB - Rechtsfähige Vereine

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Amtliche Abkürzung
ThürAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
400-3

Zuständige Behörde für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB ist das für das öffentliche Vereinswesen zuständige Ministerium.