§ 1 ThürAGBGB - Rechtsfähige Vereine
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
Zuständige Behörde für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB ist das für das öffentliche Vereinswesen zuständige Ministerium.