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  • ab 13.12.2002 (aktuelle Fassung)

§ 2 ThürAGBGB - Entziehung der Rechtsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Amtliche Abkürzung
ThürAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
400-3

Zuständige Behörde für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 BGB ist das für das öffentliche Vereinswesen zuständige Ministerium. Dieses kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.