§ 2 ThürAGBGB - Entziehung der Rechtsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
Zuständige Behörde für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 BGB ist das für das öffentliche Vereinswesen zuständige Ministerium. Dieses kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.