§ 34 JustG NRW - Verzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte führen für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern.
(2) In das Verzeichnis sind auf Antrag Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.
(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht.