Anlage 2 JustG NRW - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
Anlage zu § 124
Nummer | Gegenstand | Gebühren | |
---|---|---|---|
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, § 1059e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 25 bis 385 Euro | |
2 | Schuldnerverzeichnis | ||
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro | |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro | |
Anmerkung: | |||
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | |||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 Euro | |
Anmerkung: | |||
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, benötigt wird. | |||
3 | Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung | ||
Anmerkung: | |||
Die Gebühren sind vorauszuzahlen. | |||
3.1 | Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen | 120 Euro | |
Anmerkung: | |||
Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben. | |||
3.2 | Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern, | 120 Euro | |
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je | 30 Euro | ||
3.3 | Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind (§ 142 der Zivilprozessordnung), | 120 Euro | |
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je | 30 Euro | ||
3.4 | Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern oder der Allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern, | 60 Euro | |
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je | 15 Euro | ||
3.5 | Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummern 3.1 und 3.4 vorgesehen ist | 50 Euro | |
Anmerkung: | |||
Bezieht sich die Zurückweisung eines Antrags nach Nummer 3.5 auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben. | |||
4 | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter | 12,50 Euro je Entscheidung | |
Anmerkung: | |||
1. | Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | ||
2. | Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. | ||
3. | § 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | ||
5 | Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts | 30 Euro | |
Anmerkung: | |||
Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | |||
6 | Gütestellen | ||
6.1 | Anerkennung als Gütestelle (§ 51 Absatz 1) | 130 Euro | |
6.2 | Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung als Gütestelle | 30 Euro | |
7 | Notarangelegenheiten | ||
7.1 | Gebühr für eine Geschäftsprüfung nach § 93 Absatz 1 der Bundesnotarordnung | 600 Euro | |
Anmerkung: | |||
Kostenschuldner der Gebühr ist die Notarin oder der Notar, bei der oder bei dem die Geschäftsprüfung durchgeführt wird. | |||
7.2 | Gebühr für die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters | 25 Euro | |
Anmerkung: | |||
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn sich der Antrag auf mehrere Verhinderungszeiträume oder auf mehrere vertretende Personen bezieht. | |||
7.3 | Gebühr für ein Verfahren über die Anzeige einer Nebentätigkeit oder über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit einer Notarin oder eines Notars | 175 Euro | |
Anmerkung: | |||
Bezieht sich die Anzeige oder der Antrag auf mehrere Nebentätigkeiten, wird die Gebühr für jede Nebentätigkeit gesondert erhoben. | |||
8 | Verfahren über die Hinterlegung von Wertpapieren, Wertpapierguthaben, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 15 bis 255 Euro | |
9 | Die Gebühr Nummer 8 ermäßigt sich im Fall der Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrags auf Hinterlegung oder Herausgabe auf | 15 bis 127,50 Euro | |
10 | Anzeige gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes | 15 Euro | |
Anmerkung: | |||
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 2, Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes erhoben. | |||
11 | Zurückweisung der Beschwerde | 15 bis 255 Euro | |
12 | Zurücknahme der Beschwerde | 15 bis 65 Euro. |