§ 37 JustG NRW - Ordnungswidrigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
sich als allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin oder allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher oder ermächtige Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
- 2.
eine Bezeichnung führt, die der in Nummer 1 zum Verwechseln ähnlich ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.