§ 22 DruckluftV - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
DruckluftV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7108-33

(1) Nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer in Druckluft von mehr als 3 kp/cm2 Überdruck beschäftigt,
  2. 2.
    entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer, der das18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr, oder bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,
  3. 3.
    entgegen § 21 Abs. 4 einem Arbeitnehmer nicht die vorgeschriebenen Pausen gewährt.

(2) Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 die Anzeige nicht, unvollständig, unrichtig oder nicht rechtzeitig macht oder die Unterlagen nicht oder nicht vollständig beifügt,
  2. 2.
    entgegen § 3 Abs. 3 eine Veränderung nicht, nicht unverzüglich oder unrichtig anzeigt,
  3. 3.
    entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer ohne Prüfbescheinigung des Sachverständigen oder Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 8) betreibt,
  4. 4.
    entgegen § 10 Abs. 1 einen Arbeitnehmer ohne ärztliche Bescheinigung beschäftigt oder weiterbeschäftigt,
  5. 5.
    entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, ohne daß die Unbedenklichkeit der Weiterbeschäftigung ärztlich festgestellt ist,
  6. 6.
    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß ein ermächtigter Arzt zur Verfügung steht oder sich an der Arbeitsstelle aufhält,
  7. 7.
    entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes auf der Arbeitsstelle nicht aushängt,
  8. 8.
    entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 die Gesundheitskartei nicht, unrichtig oder unvollständig führt oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 nicht vorlegt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Karteikarte oder die Bescheinigungen nicht aufbewahrt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 nach der Entlassung eines Arbeitnehmers die Karteikarte nicht bei der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle hinterlegt,
  9. 9.
    entgegen § 17 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die vorgeschriebenen Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind,
  10. 10.
    entgegen § 17 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird,
  11. 11.
    entgegen § 18 Abs. 1 Fachkundige oder deren ständige Vertreter, Sachkundige, Schleusenwärter oder Betriebshelfer nicht bestellt,
  12. 12.
    entgegen § 19 die dort bezeichneten Nachweise nicht bereithält,
  13. 13.
    entgegen § 20 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer über den Schutz vor Gefahren belehrt werden oder entgegen § 20 Abs. 2 den Arbeitnehmern das dort bezeichnete Merkblatt nicht aushändigt,
  14. 14.
    entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten eingehalten werden.

(3) Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 oder 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.