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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 35 WG - Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden (zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Anlieger, die Hinterlieger und diejenigen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, die von der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer Vorteile haben, sowie die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nach Maßgabe ihres Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben. Dabei sind die für vermehrte Kosten der Unterhaltung des Gewässers zu beanspruchenden Beiträge (§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG, § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes) sowie die Beiträge privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 36) und Zuschüsse Dritter vorher abzusetzen.