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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 36 WG - Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

Der private Eigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat zu den Aufwendungen des Landes oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässerbettes einen Beitrag in Höhe der Hälfte dieser Aufwendungen zu leisten. Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter nach § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG und § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes abzusetzen.