§ 25 WG - Vorhandene Querbauwerke (zu § 35 Absatz 3 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- Amtliche Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7530
Die Ergebnisse der Prüfung vorhandener Querbauwerke nach § 35 Absatz 3 WHG werden von der Wasserbehörde im Internet veröffentlicht. Ein Anspruch auf Zulassung wird durch das Prüfergebnis nicht begründet. Über die Zulassung wird im Einzelfall im wasserrechtlichen Verfahren entschieden.