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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 25 WG - Vorhandene Querbauwerke (zu § 35 Absatz 3 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

Die Ergebnisse der Prüfung vorhandener Querbauwerke nach § 35 Absatz 3 WHG werden von der Wasserbehörde im Internet veröffentlicht. Ein Anspruch auf Zulassung wird durch das Prüfergebnis nicht begründet. Über die Zulassung wird im Einzelfall im wasserrechtlichen Verfahren entschieden.