§ 97 HSG LSA - Personalrechtliche Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Professoren oder Professorinnen, die zum Leiter oder zur Leiterin einer Einrichtung eines Universitätsklinikums bestellt sind oder bestellt werden sollen, kann die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung auf privatrechtlicher Grundlage übertragen werden. Im Rahmen des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses kann eine leistungsbezogene Vergütung vereinbart werden. Die Behandlung von Wahlleistungspatienten und -patientinnen gehört in diesem Falle zu den Dienstaufgaben des Professors oder der Professorin. Der Abschluss der Vereinbarung zur Krankenversorgung erfolgt durch den Klinikumsvorstand und bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung sind nicht aus dem Zuschuss des Landes für Forschung und Lehre zu finanzieren.
(2) In besonderen Fällen können mit habilitierten Oberärzten und Oberärztinnen Chefarztverträge abgeschlossen werden, um sie in die Führungs- und Wirtschaftsverantwortung der jeweiligen klinischen Einrichtung einzubeziehen.
(3) Die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an den Erlösen aus wahlärztlichen Leistungen ist sicherzustellen. Das Nähere regelt eine durch das Klinikum zu erlassende Ordnung.