§ 5 WapFlagG
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WapFlagG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 113-1
(1) Das Landessiegel und das Amtsschild führen:
- der Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder,
- die übrigen Landesbehörden,
- die Gerichte des Landes,
- die staatlichen Schulen, Akademien und Hochschulen,
- die Notare, Standesbeamten, Gerichtsvollzieher und Schiedspersonen.
§ 6 Abs. 3 des Hochschulgesetzes und § 4 Abs. 4 des Verwaltungshochschulgesetzes bleiben unberührt.
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und Hoheitsaufgaben wahrnehmen, kann das Recht zur Führung des Landessiegels und des Amtsschildes von dem Ministerpräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Fachministers verliehen werden.