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§ 6 WapFlagG

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WapFlagG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
113-1

(1) Weiteres über die Gestaltung und die Führung des Landeswappens des Landessiegels, des Amtsschildes und der Landesflagge bestimmt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung.

(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport.