§ 6 HochSchG - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Durch Gesetz können eine oder mehrere Hochschulen des Landes auch in eine andere Rechtsform überführt werden; dabei sind auch privatrechtliche Rechtsformen nicht ausgeschlossen. Das Gesetz hat insbesondere Bestimmungen über
- 1.die Rechtsform des Trägers der ausgelagerten Aufgabe,
- 2.die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Landesregierung, die für die Wahrung ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag erforderlich sind,
- 3.das Prüfungsrecht des Rechnungshofs
zu treffen.
(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).
(3) Die Hochschulen können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums eigene Wappen und Siegel führen.
(4) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von Hochschulen bedürfen eines Gesetzes. Die Auflösung bestehender und die Errichtung neuer Standorte von Hochschulen regelt das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen durch Rechtsverordnung.