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  • ab 15.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 37a JAPO M-V - Vorbereitungsdienst in Teilzeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Im Falle der angestrebten Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nach § 21b Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes sind dem Zulassungsantrag nach § 34 Absatz 3 und 4 zusätzlich beizufügen:

  1. 1.

    im Falle der Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes nach § 5b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Deutschen Richtergesetzes:

    1. a)

      die beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes sowie

    2. b)

      die Versicherung, dass das Kind mit der den Zulassungsantrag stellenden Person in einem Haushalt lebt und sie das Kind tatsächlich betreut;

  2. 2.

    im Falle der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 5b Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes:

    1. a)

      eine beglaubigte Abschrift des ärztlichen Gutachtens über die Pflegebedürftigkeit,

    2. b)

      eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, der Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder der Geburtsurkunde der betroffenen Person zum Nachweis der Verwandtschaft in gerader Linie,

    3. c)

      ein Nachweis über den Wohnsitz der zu pflegenden Person sowie

    4. d)

      die Versicherung, dass die den Zulassungsantrag stellende Person die zu pflegende Person selbst betreut oder pflegt, wobei der Umfang und die Art der Betreuung unter Angabe des Zeitumfangs aufzuführen sind.

(2) Im Falle der angestrebten Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nach § 21b Absatz 2 des Juristenausbildungsgesetzes sind dem Zulassungsantrag nach § 34 Absatz 3 und 4 zusätzlich beizufügen:

  1. 1.

    eine beglaubigte Abschrift des Nachweises über die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung (zum Beispiel Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde) oder

  2. 2.

    eine Erklärung über die besonderen persönlichen Gründe, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen in beglaubigter Abschrift.

(3) Liegen die Voraussetzungen für einen Wechsel in Teilzeit während des Vorbereitungsdienstes nach § 21b Absatz 4 des Juristenausbildungsgesetzes vor, ist der Antrag unter Beachtung der dort benannten Voraussetzungen und Beifügung der nach Absatz 1 oder Absatz 2 einzureichenden Unterlagen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. Er soll spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung gestellt werden.

(4) Die Verteilung des sechsmonatigen Verlängerungszeitraums des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erfolgt im Anschluss an die nach § 37 Absatz 1 abzuleistenden Ausbildungsabschnitte. Der Verlängerungszeitraum zählt zu den Pflichtstationen. Während des Verlängerungszeitraums erfolgt keine Zuweisung zu einem Einführungslehrgang oder einer Arbeitsgemeinschaft.

(5) Der Verlängerungszeitraum soll auf mindestens zwei Pflichtstationen verteilt werden. Bei der Entscheidung sind die Belange der Ausbildung sowie organisatorische Belange zu berücksichtigen.