§ 86 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Für die Bemessung und Höhe des Schlechtwettergeldes gilt § 68 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) 1Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das sie in den letzten mindestens dreizehn Wochen umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben; § 112 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Ist eine Berechnung danach nicht möglich, so ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.